
PPWR Verordnung im Überblick: neue Regelungen für EU-Verpackungen
Was Sie jetzt über die PPWR Verordnung wissen sollten
Sind die PPWR und Ihre Anforderungen wie Böhmische Dörfer für Sie? Möchten Sie verstehen, welche Anforderungen, Fristen und gesetzlichen Grundlagen nun für Ihr Unternehmen und Ihre Verpackung gelten? Dann ist unser Wissensartikel genau das richtige für Sie!
Die Kunststoffverarbeitende Industrie und Verpackungshersteller stehen vor einer spannenden, aber auch herausfordernden Zeit. Mit der Einführung der neuen Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) wird die Art und Weise, wie wir Verpackungen gestalten und verwenden, grundlegend verändert. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick darauf, was die PPWR Verordnung beinhaltet, welche Regeln ab wann gelten und warum es sich lohnt, auf biobasierte und recycelte Kunststoffe zu setzen.
PPWR kurz und knapp für Schnellleser
Die neue europäische Verpackungsrichtlinie, bekannt als PPWR, hat sich zum Ziel gesetzt, die steigenden Mengen an Verpackungsabfällen in der EU zu reduzieren und den Anstieg bis 2030 durch eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu stoppen. Ab dem 12. Februar 2025 wird sie die bisherige Verpackungsrichtlinie ablösen, was zu einer verbindlicheren Regelung führt und eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten gewährleistet. In den kommenden 18 Monaten (bis zum 12. August 2026) müssen erste Vorgaben in die Praxis umgesetzt werden, um einen nachhaltigen Wandel zu fördern. Was das für Sie bedeutet und welche Fristen eingehalten werden müssen lesen sie unten. (Stand Februar 2025)
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die PPWR Verordnung? Für wen gilt die PPWR Verordnung?
- Wie trägt die PPWR zur Kreislaufwirtschaft bei? Ziele der PPWR
- Wann tritt die PPWR in Kraft? Termine & Fristen
- Webinar: PPWR Verpackungsverordnung – Alle Fristen, Regeln und Anforderungen auf einen Blick
- Was bedeutet das für meine Verpackung? Welche Regeln beinhaltet die PPWR?
- Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (Art. 5)
- Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Art. 6)
- Einsatz von recycelten Materialien / Mindestrezyklatanteile (Art. 7)
- Biobasierte Kunststoffe (Art. 8)
- Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)
- Minimierung von Verpackungen & Vermeidung von Abfällen (Art. 10)
- Kennzeichnung von Verpackungen (Art. 12 & 13)
- Verbot bestimmter Einwegverpackunegn (Art. 25 & Annex V)
- Erhöhter Anteil an Mehrweg & Wiederverwendung (Art. 11 & 29)
- Wiederbefüllungs- und Wiederverwendungspflichten (Art. 32 & 33)
- Welche Rolle spielen Biokunststoffe und Rezyklate bei der Umsetzung der PPWR?
- Fünf einfache Handlungsempfehlungen/ Umsetzung der PPWR
Was ist die PPWR Verordnung? Für wen gilt die PPWR Verordnung?
Die EU verfolgt Pläne, um die Nachhaltigkeit von Verpackungen deutlich zu verbessern. Dies zeigt sich besonders bei der Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR). Die Verordnung enthält klare Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle aus allen Materialien, die in der EU auf den Markt gebracht werden. Sie umfasst unter anderem Anforderungen an das Verpackungsdesign, Regelungen zu Mehrwegsystemen und Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung.
Ein entscheidender Unterschied zur bisherigen EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) liegt in der Rechtsform: Während die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten individuell interpretiert und in nationales Recht umgesetzt werden konnte, gilt die PPWR als Verordnung in allen 27 EU-Ländern einheitlich und unmittelbar. Dadurch entfällt der Spielraum für nationale Anpassungen, was zu einer stärkeren Harmonisierung der Vorschriften innerhalb der EU führt. Sie richtet sich an EU-ansässige Unternehmen sowie an Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen, und gilt für inländische ebenso wie für importierte Produkte.
Ob die PPWR tatsächlich dazu beitragen wird, den europäischen Flickenteppich im Bereich Kreislaufwirtschaft zu beseitigen, bleibt abzuwarten. Eines ist jedoch sicher: Für alle Akteure entlang des Lebenszyklus von Verpackungen bringt die neue Verordnung umfangreiche und weitreichende Verpflichtungen mit sich.
Wie trägt die PPWR zur Kreislaufwirtschaft bei? Ziele der PPWR
Die PPWR Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil der umweltpolitischen Agenda der EU. Im Zentrum stehen die umfassenden Bemühungen der EU, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, Ressourcen effizient zu nutzen und die Abfallproduktion insgesamt zu reduzieren. Eingebettet in den European Green Deal zielt die PPWR Verordnung darauf ab, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu minimieren, indem Abfallmengen reduziert und die Wiederverwendung sowie das Recycling durch konkrete Maßnahmen und Anforderungen gefördert werden. In diesem Kontext ist die Reduzierung von Abfällen nicht nur eine Frage des Umweltschutzes, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Verpflichtungen der EU. Im Rahmen des Pariser Abkommens verfolgt die EU ehrgeizige Umweltziele und betrachtet die Minimierung von Abfällen als einen entscheidenden Schritt zur Bekämpfung des Klimawandels.
Die PPWR Verordnung soll dabei einen einheitlichen Rahmen mit Regelungen für alle Mitgliedstaaten der EU schaffen. Durch diese Harmonisierung der Vorschriften sollen die Umweltbelastungen durch Verpackungen verringert und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung in der EU vorangetrieben werden.
Hauptziele der PPWR Verordnung sind:
- Reduzierung von Verpackungsabfällen (Verpackungsminimierung)
- Förderung von Recycling (Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklat-Anteil, Design4Recycling)
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit (Mehrwegpflichten, Regelungen zur Wiederverwendung)
- Erhöhung der Transparenz (einheitliche Kennzeichnungspflichten, Verbote)
Wann tritt die PPWR in Kraft? Termine & Fristen der EU Verpackungsverordnung

Die europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ist im Dezember 2024 durch den Europäischen Rat verabschiedet worden. Zuvor hatte das EU-Parlament im November der Verordnung zugestimmt. Nun wurde die PPWR am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU unter der Nummer 2025/40 veröffentlicht. Formell in Kraft getreten ist sie am 12. Februar 2025. Nach einer 18-monatigen Übergangs- und Umsetzungsfrist wird die Verpackungsverordnung dann angewendet, sodass die Regelungen der PPWR Verordnung weitestgehend ab 12. August 2026 gelten und in allen EU-Mitgliedstaaten befolgt werden. Zu diesem Zeitpunkt wird die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG größtenteils außer Kraft gesetzt. Allerdings ist nicht jede Regelung der PPWR Verordnung sofort zu erfüllen, einige Vorgaben treten ab 2026 schrittweise bis 2040 in Kraft.
Webinar: PPWR Verpackungsverordnung – Alle Fristen, Regeln und Anforderungen auf einen
In unserem Webinar am 26.03.2025 erfahren Sie alles über die Vorschriften und Termine der EU Verpackungsverordnung PPWR. Patrick Zimmermann, unser Experte, zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Verpackungen umweltfreundlicher und recyclingfähig gestalten können, indem Sie unsere umfangreiche Palette an biobasierten, bioabbaubaren und recycelten Kunststoffen nutzen. Darüber hinaus analysiert unser Kreislaufexperte die Verpackungsverordnung PPWR kritisch und beleuchtet die daraus resultierenden Möglichkeiten und Chancen, aber auch die Grenzen. Jetzt anmelden!
Was bedeutet das für meine Verpackung? Welche Regeln beinhaltet die PPWR Verordnung?
Die Verordnung legt konkrete Ziele und Maßnahmen fest, um die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Was das für Ihre Verpackung oder Ihr Produkt bedeutet, finden Sie hier im Überblick:
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (PPWR Art. 5)
In Artikel 5 der PPWR werden spezifische Anforderungen an Stoffe in Verpackungen festgelegt, um sowohl die Umweltbelastung zu reduzieren als auch die Verbrauchersicherheit zu erhöhen. Diese Anforderungen legen unter anderem Grenzwerte für den Einsatz bestimmter Chemikalien wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom fest. Zudem besteht ein Inverkehrbringungsverbot für Lebensmittelverpackungen, wenn sie bestimmte Grenzwerte an PFAS erreichen oder übertreffen.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen (PPWR Art. 6)

Ab 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig oder wiederverwendbar sein
Die PPWR Verordnung stellt spezifische Anforderungen an das Verpackungsdesign und setzt ehrgeizige Ziele, um sicherzustellen, dass bis 2030 alle Verpackungen nach ihrem Gebrauch entweder wiederverwendbar oder recycelbar sind. Verpackungen gelten dann als recyclingfähig, wenn sie qualitativ so hochwertig recycelt werden können, dass die daraus hergestellten Sekundärrohstoffe als Ersatz für Primärrohstoffe verwendet werden können. Zudem müssen Verpackungen so gesammelt, sortiert und verwertet werden können, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird. Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Klassifizierung der Recyclingfähigkeit
Für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen wird ein Klassifizierungssystem eingeführt. Dabei wird zwischen den Leistungsstufen A, B oder C unterschieden. Verpackungen, deren Recyclingfähigkeit unter 70% liegt, gelten ab 2030 nicht als recycelbar und dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 wird dieses Verbot noch auf die Klasse C, also Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit von weniger als 80 Prozent ausgeweitet.

Etablierung von Designkriterien
Die PPWR Verpackungsverordnung fördert das sogenannte Design4Recycling (Design für Recycling), das die Wiederverwendbarkeit und das Recycling von Materialien in den Vordergrund stellt. Unternehmen sollten ihre Verpackungsdesigns nun genau unter die Lupe nehmen und dort, wo nötig und möglich, anpassen. Dies ist auch aus monetärer Sicht sinnvoll, da die PPWR Rahmenbedingungen für eine ökologiebasierte Anpassung von Entsorgungsgebühren festlegt. Zukünftig sollen besser und leichter recycelbare Verpackungen bei der Entpflichtung günstiger sein als weniger recyclingfähige Alternativen. Die EU-Kommission plant, die entsprechenden Richtlinien in den „Design for Recycling Guidelines“ bis zum 1. Januar 2028 zu veröffentlichen. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den einzelnen Mitgliedsstaaten und soll 1,5 Jahre später umgesetzt sein. So wird ein klarer Anreiz geschaffen, um umweltfreundliche Verpackungslösungen zu fördern.

Einsatz von recycelten Materialien / Mindest-Rezyklatanteil für Kunststoffverpackungen (Art. 7)
Die PPWR Verordnung fordert einen grundsätzlich höheren Einsatz von recycelten Materialien in Verpackungen. Dabei wurden von der EU feste Prozentsätze an Mindestrezyklatanteilen für die verschiedenen Verpackungsarten und Materialien festgelegt. So sollen Kreisläufe geschlossen und der Bedarf von neuen Primärrohstoffen verringert werden. Der Rezyklatanteil wird dabei durchschnittlich je Verpackungsart und -format pro Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet. Ein entsprechender Nachweis des Rezyklatanteils muss im Rahmen der technischen Dokumentation erbracht werden.
Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 folgende Mindestanteile an Post Consumer Rezyklat (PCR):
- 30% (50% ab 2040) für kontaktsensitive Verpackungen aus PET (außer Getränkeflaschen)
- 10% (25% ab 2040) für kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Materialien außer PET (außer Getränkeflaschen)
- 30% (65% ab 2040) für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
- 35% (65% ab 2040) für Kunststoffverpackungen, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen
Für Verpackungen aus den nachstehenden Rohstoffen gelten ab 2030 folgende Mindestquoten:
- Glas: Mindestens 50 % Rezyklatanteil
- Papier- und Pappe: Mindestens 70 % Rezyklatanteil
- Metall: Mindestens 25 % Rezyklatanteil
Laut der EU-Verpackungsverordnung müssenVerpackungen, die Kunststoff enthalten, ab 2030 – mit wenigen Ausnahmen – einen verpflichtenden Mindestanteil an PCR aufweisen. Der verstärkte Einsatz von Post-Cosumer-Rezyklaten bringt jedoch Herausforderungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit und die Qualität des recycelten Materials. Lesen Sie hier noch mehr über „Was sind Rezyklate“ im Allgemeinen.

Biobasierte Kunststoffe (Art. 8) – Verpasste Chance?
Im Gegensatz zum Einsatz von recycelten Kunststoffen trifft die PPWR Verordnung (noch) keine Vorgaben zum Einsatz von biobasierten Kunststoffen. Bis zum 12. Februar 2028 wird die Kommission jedoch prüfen, ob biobasierte Kunststoffe als Alternative zu recycelten Kunststoffen bei der Quotenerfüllung zugelassen werden sollen. Darüber hinaus könnte der Gesetzgebungsvorschlag neben Nachhaltigkeitsanforderungen auch Zielvorgaben für die stärkere Verwendung biobasierter Rohstoffe enthalten.
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Die Gleichberechtigung von biobasierten und recycelten Kunststoffen ist gleich aus mehreren Gesichtspunkten sinnvoll: erstens besteht aktuell bereits eine Unterversorgung an hochwertigen und vor allem Lebensmittelkontakt-tauglichen Rezyklaten. Diese Versorgungsengpässe werden sich zukünftig noch verschärfen. Zweitens spielen biobasierte Kunststoffe eine zentrale Rolle in dem Bestreben, CO²-Emissionen signifikant zu reduzieren und unabhängig von fossilen Materialien zu werden. Hier wurde die Chance verpasst, eine praktikable, sehr gut recycelbare, innovative Lösung den Rezyklaten gleichzusetzen. Denn biobasierte Drop-in Kunststoffe (wie z.B. Bio-PE) sind nicht nur eine Alternative zu einem Rezyklat, sondern ein essenzieller Bestandteil des Übergangs der EU zu nachhaltigen Verpackungssystemen.

Kompostierbare Verpackungen (Art. 9)
Gemäß Artikel 9 der PPWR Verordnung werden müssen ab dem 12. Februar 2028 bestimmte Verpackungen verpflichtend kompostierbar sein, um die biologische Abbaubarkeit zu gewährleisten. Zu diesen Produkten gehören Teebeutel und Kaffeepads sowie Aufkleber für Obst und Gemüse.
Darüber hinaus können einzelne Mitgliedsstaaten weitere Anwendungen wie sehr leichte Tragetaschen (z.B. als Müllsäcke für Bioabfälle) oder Kaffeekapseln als verbindlich kompostierbar vorschreiben, wenn eine Sammel- und Entsorgungsinfrastruktur vorhanden ist und weitere Anforderungen erfüllt sind. Sollten in den Mitgliedsstaaten bereits vor Geltungsbeginn der PPWR Verordnung zusätzliche Anwendungen als verpflichtend kompostierbar vorgeschrieben sein, dürfen diese Regelungen weiter bestehen bleiben.
Informieren Sie sich hier über unser Portfolio an zertifiziert heim- und industriell kompostierbaren Kunststoffen. Für Agrar- und naturnahe Anwendungen haben wir sogar zertifiziert bodenabbaubare Kunststoffe im Programm.
Minimierung von Verpackungen & Vermeidung von Abfällen (Art. 10)
Die PPWR Verpackungsverordnung zielt darauf ab, übermäßige Verpackungen zu minimieren und die Menge an Verpackungsabfällen insgesamt signifikant zu reduzieren. Dabei werden von der EU im Rahmen der EU-Verpackungsverordnung (Art. 43) klare Zielvorgaben zur Verringerung von Verpackungsabfällen festgelegt: 5 % Reduktion bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040. Zudem müssen Mitgliedsstatten bis 2030 verpflichtende Recyclingziele je nach Materialart (Kunststoff, Glas, Metall, Holz, Papier und Pappe) verbindlich erfüllen:

Neben der Abfallvermeidung sollen diese Ziele vor allem durch die Vermeidung von unnötigen und Überverpackungen sowie durch die Reduzierung von Verpackungsvolumen und -größen erreicht werden. Ebenso sollen innovative, modulare Verpackungsdesigns, die die Wiederverwendung und das Recycling erleichtern, gefördert werden.
Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen verbindlich auf das erforderliche Mindestmaß reduziert sein, um Materialverschwendung zu vermeiden (Verbot von Doppelwänden, falschen Böden, unnötigen Schichten, „Mogelverpackungen“, etc.). Ergänzend beinhaltet Artikel 24 Vorgaben zur Leerraumbeschränkung. So darf der Leerraum (Luft & Füllmaterial) bei Um-, Transport- und Versandverpackungen ab dem 1. Januar 2030 nur noch max. 50% betragen. Dennoch müssen die Verpackungen Anforderungen an den Schutz des Produkts, die Logistik, die Funktionalität sowie Hygiene- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Kennzeichnung von Verpackungen und Transparenz (Art. 12 & 13)
Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen klar mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen sein, um Verbraucher über die Recyclingfähigkeit und den korrekten Entsorgungsweg zu informieren. So soll das Recycling erleichtert und die Menge an unsachgemäß entsorgten Verpackungsabfällen reduziert werden.
Für kompostierbare Verpackungen, besorgniserregende Stoffe und wiederverwendbare Verpackungen wird es spezielle Kennzeichnungsvorschriften geben. Die konkrete Ausgestaltung wird noch im Rahmen weiterer Durchführungsakte festgelegt.
Verbot bestimmter Einwegverpackungen (Art. 25 & Anhang 5)
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungsformate entsprechend Annex V der PPWR Verpackungsverordnung nicht mehr in Verkehr bringen. Die PPWR baut damit auf der EU-Richtlinie über Einwegkunststoffe auf und legt ergänzende Verbote für die Verwendung von Einwegplastikverpackungen fest. Da im Annex 5 jedoch eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen zu den einzelnen Verboten verfasst wurde, lohnt sich ein zusätzlicher Blick in die Details.

Verbote ab 01. Januar 2030:
- Einweg-Umverpackungen aus Kunststoff zur Bündelung von Waren an der Verkaufsstelle
- Einwegkunststoffverpackungen für frisches, unverarbeitetes Obst- & Gemüse unter 1,5 kg
- Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die vor Ort im Gastgewerbe verzehrt werden
- Einwegkunststoffverpackungen für Einzelportionen von Würzmitteln, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürzen
- Verbot von Einwegverpackungen (z.B. Toilettenartikel) im Hotel
- Verbot von sehr leichten Kunststofftragetaschen unter 15µm
Die in Artikel 25 und Annex V enthaltenen Verbote gelten jedoch nicht für Verbundverpackungen mit einem Kunststoffanteil von bis zu 5%. Anders als in der SUPD werden solche Verpackungsformate in der PPWR nicht als Kunststoffprodukte definiert. Dementsprechend können mit Plastik beschichtete Papierverpackungen trotz der Verbote weiterhin vermarktet werden. Diese sind jedoch nicht „umweltfreundlicher“ als gut recycelbare Kunststoffverpackungen, sondern eher im Gegenteil: Durch die Beschichtung mit Plastik wird das ansonsten gut funktionierende Papierrecycling gestört!
Zusätzlich zu den bereits im Annex V festgelegten Beschränkungen bringt Artikel 67 einige neue Verbote mit sich, die die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) ergänzen. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Verbot von Schrumpffolie für Gepäck
- Verbot von Polystyrol-Chips als Füllmaterial
- Verbot von Mehrpack-Kunststoffringen als Umverpackung
- Verbot von Verpackungen aus extrudiertem Polystyrol (XPS) für Lebensmittel zum Sofortverzehr und Getränke. Damit schließt die PPWR eine wichtige Gesetzeslücke der SUPD die zunächst nur ein Verbot im Zusammenhang mit expandiertem Polystyrol (EPS) beinhaltete.
Erhöhter Anteil an Mehrweg- und Wiederverwendung (Art. 11 & 29)
Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sieht umfassende Maßnahmen vor, um die Wiederverwendung von Verpackungen und Etablierung von Mehrwegsystemen zu fördern. Dazu gehören Anreize und Vorgaben für Hersteller und Händler, Mehrwegsysteme einzurichten und zu nutzen. So führt die PPWR erstmals eine verbindliche Regelung ein, dass ab dem 12.08.2026 ein sogenanntes Wiederverwendungssystem für wiederverwendbare Verpackungen vorhanden sein muss. Besonders hervorzuheben sind die umfassenden Änderungen der Mehrwegpflichten, die speziell für industriell und gewerblich genutzte Verpackungen gelten. Zudem gibt es neue Vorgaben für bestimmte Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen, die eine Wiederbefüllung ermöglichen und die Pflicht zur Bereitstellung von Mehrwegoptionen beinhalten.

Ab dem Jahr 2030 werden folgende verbindliche Mehrwegquoten für bestimmte Verpackungstypen – vorbehaltlich gewisser Ausnahmen – festgelegt:
- 10% für Getränkeverpackungen (40% in 2040)
- 40% für Transport-, Verkaufs- & E-Commerce-Verpackungen (70% in 2040)
- 10% für Umverpackungen (25% in 2040)
Ein Mehrweggebot gilt zudem für Transport-, Verkaufs- und E-Commerce-Verpackungen, die innerhalb der EU zur Beförderung von Produkten zwischen verschiedenen Standorten eines Unternehmens eingesetzt werden. Zudem müssen alle Verpackungen, die innerhalb eines Mitgliedstaates verwendet werden, Mehrwegverpackungen sein. Ausgenommen von diesen Quoten sind Materialien wie Papier und Pappe, sowie Verpackungen für z.B. gefährliche Güter, große Maschinen etc. Auch in Bezug auf Getränkeverpackungen enthält die PPWR sehr detaillierte und mit vielen Ausnahmen ausgestaltete Mehrwegvorgaben. Hier sollten Verpackungshersteller und Nutzer einen genauen Blick in die Regularien werfen.
Zum Nachweis der Erfüllung der Mehrwegvorgaben müssen Unternehmen, die die genannten Verpackungsformate verwenden, ab 2030 der in ihrem Mitgliedsland zuständigen Behörde einen jährlichen Bericht mit detaillierten Daten zukommen lassen. Die genaue Methode zur Berechnung der Mehrwegquoten wird bis zum 30. Juni 2027 von der Europäischen Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Wiederbefüllungs- und Wiederverwendungspflichten für Mitnahme-Branche (Art. 32 & 33)
Ab dem 12. Februar 2027 sind Gastronomiebetriebe verpflichtet, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, heiße oder kalte Getränke sowie fertig zubereitete Lebensmittel in von Verbrauchern mitgebrachten eigenen Behältern abzufüllen. Die Haftungsfragen im Falle von Lebensmittelsicherheitsproblemen werden durch die Kommission an die Mitgliedstaaten weitergegeben, die Umsetzung bleibt also abzuwarten.
Ein Jahr später, ab dem 12.02.2028, muss die Mitnahme von Speisen und Getränken in einer Mehrwegverpackungen (innerhalb eines Wiederverwendungssystems) ermöglicht werden. Diese Mitnahmemöglichkeit darf für den Verbraucher nicht teurer sein oder ungünstige Bedingungen beinhalten.
Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen besteht für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und bis 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchsten 2 Millionen Euro).
Im Gegensatz zur SUPD enthält die PPWR Verordnung keine verpflichtende Mehrwegquote für Speisen und Getränke. Gastronomiebetriebe sollen sich lediglich bemühen, bis 2030 10 % ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten. Allerdings können die Mitgliedstaaten solche verpflichtenden Mehrwegquoten national einführen. Die aus der SUPD resultierenden Pflichten, wie z.B. die Mehrwegangebotspflicht in Deutschland, haben also weiterhin Bestand und werden um die Regelungen der PPWR Verordnung ergänzt und ausgeweitet.
Förderung nachhaltigerer Verpackungslösungen durch EPR-Systeme (Erweiterte Herstellerverantwortung) (Art. 44 ff.)
Die PPWR Verpackungsverordnung führt das Konzept der erweiterten Herstellerverantwortung ein, das Unternehmen verpflichtet, die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen zu berücksichtigen. Dies schließt die Gestaltung, die Verwendung und die Entsorgung mit ein. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen leicht recycelbar sind und die Kosten für die Sammlung, Rückgewinnung und das Recycling tragen. Zeitgleich sollen Betriebe motiviert werden, umweltfreundlichere Verpackungslösungen zu entwickeln und einzusetzen. Die Umsetzung der Anforderungen der EPR-Pflichten in Deutschland erfolgt voraussichtlich in der nächsten Verpackungsgesetz-Novelle ab Herbst 2025.
Pfandpflichten
Insgesamt zielt die PPWR Verordnung darauf ab, die Kreislaufwirtschaft in der EU zu stärken, indem sie klare Vorgaben für die Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Recycling und die Verwendung von recycelten Materialien festlegt. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und ressourcenschonenden Wirtschaft. Lesen Sie hier mehr über unsere 8 einfachen Ideen für ein nachhaltigeres Produkt!
Welche Rolle spielen Biokunststoffe und Rezyklate bei der Umsetzung der PPWR?
Die Rolle von Biokunststoffen und Rezyklaten bei der Umsetzung der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist zentral, da beide Ansätze zur Erreichung der Ziele der Verordnung beitragen können, aber ihre Rollen sind unterschiedlich:
Biokunststoffe aus nachwachsenden Rohstoffen tragen dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Ressourcen zu reduzieren. Dies passt zur Zielsetzung der PPWR Verordnung, den ökologischen Fußabdruck von Verpackungen zu minimieren. Biokunststoffe mit zertifizierter Kompostierbarkeit können für spezifische Anwendungen wie Lebensmittelverpackungen von Bedeutung sein, bei denen organische Rückstände ein Recycling oft erschweren. Die PPWR Verordnung sieht jedoch vor, dass biologisch abbaubare Verpackungen nur in klar definierten Fällen eingesetzt werden dürfen (siehe oben).
Die PPWR Verordnung fordert einen erhöhten Anteil an recycelten Materialien in neuen Verpackungen. Besonders bei Kunststoffverpackungen wird dies eine wichtige Rolle spielen, um die Kreislaufwirtschaft zu stärken und die Abhängigkeit von Primärmaterialien zu reduzieren. Rezyklate ermöglichen es, den Lebenszyklus von Kunststoffen verlängern, indem sie als Materialien zurück in den Produktionsprozess gebracht werden. Dies deckt sich mit den Zielen der PPWR Verordnung, die auf eine Reduzierung von Abfällen und eine erhöhte Ressourceneffizienz abzielt. Daher definiert die PPWR Verpackungsverodnung unter anderem festgelegte Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (siehe oben).
Fünf Handlungsempfehlungen für die EU Verpackungsverordnung (PPWR) / Umsetzung der PPWR Verordnung
- Überprüfen Sie Ihre aktuellen Verpackungsdesigns auf Recyclingfähigkeit und Effizienz.
- Entwickeln Sie Strategien, um recycelte Materialien oder Biokunststoffe sinnvoll in Ihre Verpackungen zu integrieren.
- Halten Sie sich über die rechtlichen Anforderungen auf dem Laufenden und dokumentieren Sie Ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen.
- Arbeiten Sie mit Experten zusammen, um Ihre Verpackungen an die Anforderungen der PPWR Verordnung anzupassen.
- Entwickeln Sie Konzepte, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, um sich als Vorreiter der Branche zu positionieren.
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Die Uhr tickt: Bis zum Inkrafttreten der letzten Bestimmungen im Jahr 2030 bleiben nur noch gut fünf Jahre. Viele Unternehmen werden Jahre brauchen, um einen geschlossenen Kreislauf aufzubauen, der nicht nur PPWR-konform, sondern auch wirtschaftlich tragfähig ist. Eine frühzeitige Anpassung Ihrer Produkte und Prozesse ist somit entscheidend, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Chancen der neuen Regelungen zu nutzen.
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